Finanzordnung
Diese Finanzordnung regelt in Ergänzung der Satzung das Haushalts- und Kassenwesen des Vereins.
§ 1
Grundsatz der Sparsamkeit
Die Finanzwirtschaft des Vereins ist sparsam zu führen.
§ 2
Haushaltsplan
Die Haushaltspläne der Abteilungen sind dem Vorstand von den Abteilungsleitern vorzulegen.
Der vom Vorstand aufgestellte Gesamthaushaltsplan ist dem Vereinsausschuss vorzulegen und von diesem mit einfacher Stimmenmehrheit zu beschließen. Die einzelnen Positionen des Haushaltsplans sind gegenseitig deckungsgleich.
Der genehmigte Haushaltsplan bildet die Grundlage für das Finanzwesen des Vereins.
§ 3
Jahresabschluss
Im Jahresabschluss sind die Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsjahres nachzuweisen und die Schulden sowie das Vermögen aufzuführen. Er hat außerdem eine Vermögensübersicht zu enthalten.
Nach der Prüfung durch die gewählten Kassenprüfer erstattet die / der Kassier dem Vorstand über das Ergebnis Bericht. Nach Genehmigung durch den Vorstand erfolgt die Veröffentlichung der Jahresrechnung in der Mitgliederversammlung.
Die Jahresabschlüsse der kassenführenden Abteilungen / Gruppierungen sind zur Erstellung der Jahresrechnung des Hauptvereins dem Kassier bis zum 31.01. jeden Folgejahres vorzulegen. Auf Verlangen sind die Belege vorzulegen.
§ 4
Kassier
Der Kassier verwaltet das zentrale Kassenwesen.
Sie / er ist berechtigt, laufend wiederkehrende, bzw. durch Vorstandsbeschluss genehmigte Zahlungen selbständig zu tätigen oder zu veranlassen.
Der Kassier überwacht die selbständige Kassenführung der Abteilungen.
§ 5
Zahlungsverkehr
Der Zahlungsverkehr ist grundsätzlich bargeldlos über Bankkonten des Vereins abzuwickeln.
Über jede Ein- und Ausgabe muss ein Kassenbeleg vorhanden sein.
Belege müssen den Tag der Ausgabe, den Betrag und den Verwendungszweck enthalten.
Bei Gesamtabrechnungen ist auf dem Deckblatt die Zahl der Unterbelege zu vermerken.
§ 6
Eingehen von Rechtsverbindlichkeiten
Das Eingehen von Rechtsverbindlichkeiten im Rahmen des Haushaltsplanes ist im Einzelfall vorbehalten:
- der / dem 1. Vorsitzenden
bis zu einer Summe von EUR 1.500,00 - der / dem 1. oder 2. Vorsitzenden gemeinsam mit dem Kassier
bis zu einer Summe von EUR 2.500,00 - dem Vorstand
bis zu einer Summe von EUR 5.00,00 - dem Vereinsausschuss
bis zu einer Summe von EUR 10.000,00 - der Mitgliederversammlung
bei einer Summe über EUR 10.000,00
§ 7
Kostenerstattung
Den ehrenamtlichen Mitarbeitern des Vereins sind entsprechende Kosten nach den jeweils gültigen Beschlüssen des Vereinsausschusses zu erstatten.
§ 8
Sonstige Entscheidungen
In allen Finanzangelegenheiten, die in der Satzung und dieser Finanzordnung nicht festgesetzt sind, entscheidet der Vereinsausschuss.
§ 9
Inkrafttreten
Diese Finanzordnung tritt gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 3. April 1998 in Kraft. Änderungen bei den Mitgliederversammlungen 2000 und 2006.





















