Satzung Januar 2018

Präambel

Der Verein wurde am 25. April 1895 von 22 Bürgern aus Markt Schwaben im Gasthof Oberbräu aus der Taufe gehoben. Die Abteilungen und Gruppierungen des TV Markt Schwaben bekennen sich zu den Grundsätzen des Amateursports. Der Verein fühlt sich gleichermaßen der Tradition wie der Jugend heutiger Tage verpflichtet. Er vertritt den Grundsatz politischer, religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz und Neutralität.

§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr


(1)
Der Verein führt den Namen "Turnverein von 1895 Markt Schwaben e.V.".

(2)
Der Verein hat seinen Sitz in Markt Schwaben und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts München eingetragen.

(3)
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Mitgliedschaft im Landessportverband

Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes e.V. . Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen im Verein wird auch die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landessportverband vermittelt. 


§ 3
Vereinszweck und Gemeinnützigkeit

(1)
Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports.

(2)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen Landes-Sportverband e.V. und den betroffenen Fachverbänden an.


§ 4
Vereinstätigkeit

Die Verwirklichung des Vereinszwecks sieht der Verein insbesondere in

  • der Ausübung des Breitensports
  • der Ausübung des Leistungs- und Wettkampfsports
  • der Ausübung von Präventionssport
  • der Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen  

 § 5
Vergütungen für die Vereinstätigkeit

(1)
Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.

(2)
Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr.26a EStG ausgeübt werden.

(3)
Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 2 trifft für die Abteilungen der Vorstand nach Vorschlag der Abteilungsversammlung. Die Kosten der entgeltlichen Vereinstätigkeit trägt die Abteilung. Für den Vorstand trifft die Entscheidung der Vereinsausschuss. Diese Kosten trägt der Hauptverein. Über Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung entscheiden die Organe, wie oben geregelt.

 § 6
Mitgliedschaft

(1)
Mitglied kann jede natürliche Person werden.

(2)
Über die Annahme des schriftlichen Aufnahmeantrages entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift zumindest eines gesetzlichen Vertreters.

(3)
Lehnt der Vorstand den Antrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an den Vereinsausschuss zu. Dieser entscheidet endgültig.

(4)
Die Übertragung des Stimmrechtes ist nicht möglich. 

(5)
Wahl- und stimmberechtigt sowie wählbar sind alle Vereinsmitglieder, die am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben.

§ 7
Beendigung der Mitgliedschaft und Ordnungsmaßnahmen

(1)
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft enden automatisch von dem Betroffenen ausgeübte Vereinsämter.

(2)
Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat möglich. In den Abteilungsordnungen kann eine davon abweichende Regelung getroffen werden. Die Austrittserklärung hat nur dann Rechtswirksamkeit, wenn das Mitglied seinen Austritt bis spätestens zum 30.11. erklärt hat. Ein evtl. erhaltener Mitgliedsausweis ist spätestens zum Ende der Mitgliedschaft zurück zu geben. Bei Verlust ist eine entsprechende Erklärung abzugeben.

(3)
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden,

a) wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung seiner Beitragspflicht nicht nachgekommen ist oder

b) wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt oder

c) wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Vereinssatzung und/oder Ordnungen und/oder gegen die Interessen des Vereins verstößt.

d) wenn das Mitglied die Amtsfähigkeit (§ 45 StGB) verliert.

(4)
Über den Ausschluss gemäß § 7 Abs.3a entscheidet der Vorstand. In den anderen Fällen (§ 7 Abs.3 Punkt b-d) entscheidet der Vereinsausschuss mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Ist der/die Betreffende Vorstandsmitglied, so entscheidet in Abweichung von Satz 1 die Mitgliederversammlung. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet danach auf ihrer nächsten Mitgliederversammlung vereinsintern endgültig.
Ist bereits die vereinsinterne, erstinstanzliche Zuständigkeit der Mitgliederversammlung für den Ausschlussbeschluss begründet, so entfällt die Möglichkeit der vereinsinternen, zweitinstanzlichen Überprüfung des Ausschlussbeschlusses durch die Mitgliederversammlung. Der Betreffende kann den Ausschlussbeschluss binnen eines Monats gerichtlich anfechten.
Nimmt das Mitglied die Möglichkeit des vereinsinternen Anfechtungsverfahrens nicht fristgemäß wahr und/oder ficht das Mitglied den Ausschlussbeschluss nicht binnen eines Monats nach Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung gerichtlich an, so wird der Beschluss wirksam. Eine gerichtliche Anfechtung ist dann nicht mehr möglich. Die Frist beginnt jeweils mit der Zustellung des Ausschlussbeschlusses bzw. des vereinsintern zweitinstanzlich entscheidenden Organs zu laufen.

(5)
Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuss den Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären.

(6)
Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.

§ 8
Organe

Vereinsorgane sind:

- Die Mitgliederversammlung

- Der Vereinsausschuss

- Der Vorstand  

§ 9

Mitgliederversammlung

(1)
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann auf Einladung des 1.Vorsitzenden und muss stattfinden, wenn dies von einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks beim Vorstand beantragt wird.

(2)
Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand. Mit der schriftlichen Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben und die zur Abstimmung gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen. Die Einberufung erfolgt schriftlich an die Mitglieder oder ortsüblich durch Aushang im Vereinskasten und Veröffentlichung auf der vereinseigenen Homepage und in der örtlichen Presse.
Wird schriftlich eingeladen, so gilt das Einladungsschreiben als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied gekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(3)
Jedes Mitglied kann Anträge zur Mitgliederversammlung stellen. Diese müssen 1 Woche vor dem Versammlungstermin vorliegen. Anträge, die nicht in der Tagesordnung aufgeführt sind, können als Dringlichkeitsanträge behandelt werden. Dringlichkeitsanträge kommen zur Behandlung, wenn dies mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen wurde. Dringlichkeitsanträge, die auf eine Änderung der Satzung, des Vereinszweckes, eine Fusion oder auf eine Auflösung des Vereins hinzielen, sind unzulässig.

(4)
Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltung wird als ungültige Stimme gezählt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

(5)
Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt, sofern die Satzung im Einzelfall nichts anderes bestimmt. Eine geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

(6)
Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, werden die zu wählenden Personen in Einzelwahlgängen gewählt. Die Wahlen des 1. und 2.Vorsitzenden sind schriftlich und geheim durchzuführen.
Gewählt ist der Kandidat, der die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Kandidieren bei einem Wahlgang mehrere Personen für ein Amt und erreicht keiner der Kandidaten die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten. Die Stichwahl ist solange zu wiederholen, bis einer der beiden Kandidaten die erforderliche einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht hat.

(7)
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

- Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
- Wahl der zwei Kassenprüfer und Entgegennahme des Kassenberichts
- Beschlussfassung über Änderung der Satzung, über Vereinsordnungen, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht
- Beschlussfassung über das Beitragswesen , soweit die Satzung nichts anderes vorsieht
- Beschlussfassung über die Auflösung von Abteilungen
- Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern/Ehrenvorsitzenden auf Vorschlag des Vorstandes
- Bestellung des Fahnenträgers und des fachlichen Jugendleiters
- Weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben bzw. Gegenstand der Tagesordnung sind
- Auflösung des Vereins

(8)
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

 § 10
Vereinsausschuss

(1)
Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus 

  • den Mitgliedern des Vorstandes
  • den Abteilungsleitern oder ein benannter Stellvertreter
  • dem fachlichen Jugendleiter (sofern von der Mitgliederversammlung bestellt)
  • dem Fahnenträger (sofern von der Mitgliederversammlung bestellt)

Der Vorstand kann bis zu drei weitere Mitglieder mit Sitz und Stimme in den Vereinsausschuss berufen.

(2)
Der Vereinsausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen, ansonsten nach Bedarf oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt. Die Sitzungen werden durch den 1.Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied einberufen und geleitet. Ein Abteilungsleiter kann bei Verhinderung einen von ihm benannten Stellvertreter schicken.

(3)
Der Vereinsausschuss hat folgende Aufgaben:                                                                                                                                           

  • Mitwirkung bei der Führung der Geschäfte durch den Vorstand
  • Beratung des Vorstandes
  • Genehmigung der Bildung von Abteilungen gemäß §13 Abs.1
  • Hinzuwahl von Vorstandsmitgliedern gemäß § 11 Abs. 3 
  • Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 7 Abs. 4 
  • Entscheidung über den Widerspruch von Antragstellern gemäß § 6 Abs. 3
  • Entscheidung über entgeltliche Vereinstätigkeiten und Aufwandentschädigungen gemäß § 5 Abs. 3 Satz 3
  • Entscheidung über Ausgaben, die sich nicht im Rahmen des Haushaltsplanes befinden

(4) 
Weitere Aufgaben ergeben sich aus der Satzung. Durch Beschluss kann die Mitgliederversammlung weitergehende Einzelaufgaben übertragen.   

(5)
Die Vereinsausschussmitglieder können zu den Vorstandssitzungen geladen werden. Ein Stimmrecht steht ihnen, soweit sie nicht Vorstandsmitglied sind, dort nicht zu. Über die Sitzung des Vereinsausschusses ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Sitzungsleiter sowie von Schriftführer zu unterzeichnen.

(6)
Der Vereinsausschuss ist unabhängig davon, ob alle Vereinsausschuss-Positionen besetzt sind, beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

  § 11
Vorstand

(1)
Der Vorstand besteht aus der/dem

  • 1.Vorsitzenden
  • 2.Vorsitzenden
  • Kassier
  • Schriftführer

(2)
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und durch den 2. Vorsitzenden jeweils allein vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB).

(3)
Der 1. und 2. Vorsitzende werden durch den Beschluss der Mitgliederversammlung in schriftlicher und geheimer Wahl auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Alle anderen Wahlen sind durch Akklamation durchzuführen, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt. Um eine Kontinuität in der Vereinsleitung zu gewährleisten, sind die Mitglieder des Vorstandes wie folgt zu wählen:

In Jahren mit gerader Jahreszahl:

  • der 1.Vorsitzende
  • der Schriftführer.

In Jahren mit ungerader Jahreszahl:

  • der 2.Vorsitzende
  • der Kassier.

Der Vorstand bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt.  Die Mitglieder des Vorstandes können ihr Amt jederzeit niederlegen, sofern dies nicht zur Unzeit erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsausschuss für den Rest der Amtsperiode ein neues Vorstandsmitglied hinzu zu wählen. 
Kann durch die Mitgliederversammlung kein rechtsfähiger Vorstand gewählt werden, so hat der zuletzt bestehende Vorstand die Aufgabe, dies umgehend dem zuständigen Registergericht sowie dem Bayerischen Landes-Sportverband und den betroffenen Sportfachverbänden anzuzeigen.

(4)
Wiederwahl ist möglich.

(5)
Verschiedene Vorstandsämter können von einer Person nur dann wahrgenommen werden, wenn ein Vorstandsmitglied frühzeitig ausscheidet und dieses Amt durch eine Nachwahl im Vereinsausschuss nicht besetzt werden kann. Das gilt jedoch nur bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Insbesondere können jedoch Vorstandsmitglieder kein weiteres Amt in einem Aufsichtsorgan des Vereines wahrnehmen.

(6)
Im Falle einer Wahl eines Mitglieds einer Abteilungsleitung in den Vorstand gilt Folgendes:
Das betreffende Vorstandsmitglied kann die betreffende Abteilung nicht im Vereinsausschuss vertreten, weder als Abteilungsleiter (§ 10 Abs. 1) noch als ein von diesem benannter Stellvertreter gem. § 10 Abs. 2. Sollte ein Kassier einer Abteilung zum Kassier des Vereins gewählt werden, ist das Amt des Abteilungskassiers bis zur nächsten regulären Wahl niederzulegen.

(7)
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Zusammenwirken mit dem Vereinsausschuss.

(8)
Die Abgeltung des Aufwendungsersatzes ist in der Finanzordnung des Vereines geregelt.

(9)
Vorstandsmitglieder nach § 11 Abs. 1 können nur Vereinsmitglieder werden.

(10)
Der Vorstand ist, unabhängig davon, ob alle Vorstandspositionen besetzt sind, beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind.


§ 12
Beiträge, Umlagen, sonstige Leistungen

(1)
Jedes Mitglied ist zur Zahlung der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Über die Höhe und Fälligkeit dieser Geldbeträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

(2)

Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder, Vorstands- und Vereinsausschussmitglieder sind beitragsfrei, dies trifft auch für den Familienbeitrag zu.

(3)
Mitglieder der Abteilungsleitungen und Übungsleiter/Helfer können von der Beitragspflicht gemäß § 12 Abs. 1 befreit werden. Näheres regelt die Beitragsordnung.

(4)
Bei einem außerordentlichen Finanzbedarf des Vereines kann die Erhebung einer zusätzlichen Umlage in Form einer Geldleistung beschlossen werden, wenn dies für den Fortbestand des Vereins notwendig ist. Diese darf das Dreifache des Jahresbeitrages gemäß § 12 Abs. 1 nicht überschreiten. Eine Staffelung entsprechend der Beitragsordnung ist möglich.

(5)
Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen. Näheres regelt die Beitragsordnung.

(6)
Bei Neuaufnahmen bis zum 30.06. des Geschäftsjahres ist ein voller Jahresbeitrag, bei Neuaufnahmen ab dem 01.07. der anteilige Jahresbeitrag zu bezahlen.

(7)
Mitglieder, die nicht am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr. Näheres regelt die Beitragsordnung.

§ 13
Abteilungen

(1)
Für die im Verein betriebenen Sportarten können vom Vorstand mit Genehmigung des Vereinsausschusses rechtlich unselbständige Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein.

(2)
Die Abteilungsversammlungen wählen ihre Abteilungsleitung auf die Dauer von 1-2 Jahren.
Das Nähere regelt bei Bedarf die Abteilungsordnung, die sich im Rahmen des satzungsmäßigen Vereinszweckes halten muss. Sofern die Abteilungsversammlungen Ordnungen aufstellen, müssen diese mit der Satzung übereinstimmen und bedürfen der Genehmigung des Vorstandes. Soweit keine Abteilungsordnung besteht oder nichts anderes geregelt ist, gilt die Satzung des Vereins für die Abteilungen entsprechend.

(3)
Die einzelnen Abteilungen können zur Deckung ihrer Kosten mit Zustimmung des Vorstands zusätzlich zum Hauptvereinsbeitrag Abteilungsbeiträge (Geldbeiträge) und Abteilungs-Aufnahmegebühren beschließen. Für abteilungsspezifische besondere Sportangebote können gesonderte Teilnehmergebühren erhoben werden.

(4)
Über eine Befreiung gemäß § 12 Abs.3 von der Beitragspflicht in einer Abteilung entscheidet die jeweilige Abteilungsversammlung durch Beschluss. Die Befreiung kann nicht für lediglich einzelne Übungsleiter/Helfer, sondern muss gegebenenfalls für alle in der Abteilung tätigen Übungsleiter/Helfer ausgesprochen werden. Die Befreiung kann nur für die Zukunft und nicht rückwirkend ausgesprochen werden.

(5)
Für Gruppierungen, die keine Abteilungsversammlung abhalten, werden Verantwortliche auf Vorschlag der Gruppierung vom Vorstand bestätigt und gegebenenfalls in den Vereinsausschuss berufen.

(6)
Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, bei allen Veranstaltungen der Abteilungen anwesend zu sein.

(7)
Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.

§ 14
Kassenprüfung

(1)
Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins in rechnerischer und sachlicher Hinsicht. Den Kassenprüfern sind sämtliche relevanten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Über das Ergebnis ist jährlich in der Mitgliederversammlung zu berichten.
(2)
Scheidet ein Kassenprüfer während laufender Amtszeit aus, so wird die Kassenprüfung bis zum Ende der Wahlperiode von dem noch im Amt befindlichen Kassenprüfer durchgeführt.
(3)
Die Kassenprüfer dürfen nicht befangen sein.
(4)
Sonderprüfungen sind möglich.
(5)
Die Regelungen der Kassenprüfung lt. § 14 gelten auch entsprechend für die Abteilungen, die über eigene Konten bzw. Kassen verfügen.

§ 15
Auflösung des Vereines

(1)
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.
In der Auflösungsversammlung bestellen die Mitglieder die Liquidatoren, die dann die laufenden Geschäfte abwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben.

(2)
Das nach Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke verbleibende Vermögen fällt an die Marktgemeinde Markt Schwaben mit der Maßgabe, es mittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.


§ 16

Haftung

Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, aus der Teilnahme bei Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen abgedeckt sind.

 § 17
Datenschutz

(1)
Zur Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben des Vereins werden im Verein unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes personenbezogene Daten gespeichert, insbesondere Name, Anschrift, Geburtsdatum, Bankverbindung, Abteilungszugehörigkeit, Telefonnummer und die E-Mail-Adresse des Mitglieds bzw. Zahlers. Diese Daten werden in den EDV-Systemen des Vereins (Hauptverein und jeweilige Abteilungen) gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten dürfen nur zur Wahrnehmung satzungsmäßiger Zwecke im Rahmen der von den Mitgliedern erteilten datenschutzrechtlichen Einwilligung verwendet werden. Sie werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.

(2) Mitgliederliste
Der Verein führt eine Liste der Mitglieder mit den in Abs. 1 erhobenen Daten. Die Mitgliederliste wird nur an die Vorstandsmitglieder, die Abteilungsleitungen und sonstige Mitglieder ausgehändigt, die im Verein oder den Abteilungen eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis der Mitgliederdaten erfordert. Macht ein Mitglied geltend, dass es die Mitgliederliste bzw. Ausschnitte daraus zur Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Rechte benötigt, händigt der Vorstand diese Liste nur gegen schriftliche Versicherung aus, dass die Daten nicht zu anderen Zwecken verwendet werden.

(3) Die Weitergabe von erhobenen Mitgliedsdaten zur Erfüllung des Vereinszwecks
Von den Mitgliedern nach Abs. 1 erhobenen Daten dürfen vom Vorstand oder vom Vorstand ermächtigten Personen mit einer besonderen Funktion bzw. den Abteilungsleitern nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weitergegeben werden:

  1. Als Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes ist der Verein verpflichtet, Mitgliedsdaten an den Verband oder an die angeschlossenen Fachverbände zu übermitteln. Übermittelt werden dabei Name, Geschlecht, Geburtsdatum und Abteilungszugehörigkeit. Bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben werden darüber hinaus folgende Daten übermittelt: Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Anschrift und Funktion im Verein.
  2. Der Verein und die Abteilungen sind insb. für Wettkampfzwecke und den Ligabetrieb berechtigt, die jeweils erforderlichen personenbezogenen Daten an die Veranstalter von Sportveranstaltungen und Turnieren weiterzugeben.
  3. Soweit es zur Erfüllung des Vereinszwecks erforderlich ist (z.B. zur Beantragung von öffentlichen Fördermitteln, Zusammenarbeit mit Sponsoren oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen), ist der Vorstand berechtigt, die erhobenen Daten zweckentsprechend an Dritte weiterzugeben. Dabei ist die Weitergabe der Daten auf das zu Erreichung des Satzungszwecks unmittelbar Notwendige zu beschränken.
  4. Im Rahmen der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit informieren der Vorstand oder die jeweiligen Abteilungsleitungen Bild- und Printmedien oder auf der vereinseigenen bzw. abteilungseigenen Homepage über ihre Arbeit und Aktivitäten. Sie dürfen dabei die Namen und Fotos von involvierten Mitgliedern nennen.

Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand oder der jeweiligen Abteilungsleitung einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleibt in Bezug auf das widersprechende Mitglied eine weitere Veröffentlichung. Vorstand und Abteilungsleitungen sind verpflichtet, sich gegenseitig unverzüglich über den Widerspruch zu unterrichten.

Der Vorstand oder die jeweiligen Abteilungsleitungen können besondere Ereignisse des Vereinslebens, z.B. die Durchführung von Feierlichkeiten oder runde Geburtstage und Ehrungen, in schriftlichen Vereinsmitteilungen, auf der vereinseigenen bzw. abteilungseigenen Homepage im Internet und im Rahmen der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit gegenüber den Medien bekanntgeben. Dabei dürfen Namen und Fotos der involvierten Mitglieder sowie der Anlass veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand oder der jeweiligen Abteilungsleitung einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleibt in Bezug auf das widersprechende Mitglied eine weitere Veröffentlichung. Vorstand und Abteilungsleitungen sind verpflichtet, sich gegenseitig unverzüglich über den Widerspruch zu unterrichten.

(4) Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein 
Im Falle des Ausscheidens eines Mitglieds aus dem Verein werden die Daten des Mitglieds gelöscht; soweit personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds die Kassenverwaltung betreffen, werden sie gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.

(5)
Das Einverständnis der Mitglieder zur Erhebung, Verarbeitung und Verwendung von personenbezogenen Daten wird mit der datenschutzrechtlichen Einwilligungserklärung eingeholt. Jedes volljährige Mitglied kann die Einwilligung zu Nr. 4d und e der vorgenannten Verwendung seiner Daten durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand widerrufen.

§ 18
Sprachregelung

Wenn im Text der Satzung oder Ordnungen des Vereines bei Funktionsbezeichnungen die weibliche oder männliche Sprachform verwendet wird, so können unabhängig davon alle Ämter von Frauen und Männern besetzt werden.

  § 19
Inkrafttreten

(1)
Die Satzung wurde bei der Mitgliederversammlung am 25.01.2018   in Markt Schwaben beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

(2)
Durch die vorstehende Satzung erlischt die bisher gültige Satzung.

Termine

Leider sind noch keine Termine eingetragen

Jetzt Online: 8

Heute Online: 220

Gestern Online: 349

Diesen Monat: 2561

Letzter Monat: 10374

Total: 450439