
Geschäftsordnung Stand 01.2018
§ 1
Anwendungsbereich
(1)
Der Turnverein von 1895 Markt Schwaben e.V. erlässt zur Durchführung von Versammlungen und Sitzungen
der Organe und Gremien des Vereins diese Geschäftsordnung.
(2)
Die Vereinsversammlungen und Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann jedoch im Einzelfall die Öffentlichkeit zulassen.
§ 2
Einberufung
(1)
Die Einberufung der Mitgliederversammlung richtet sich nach § 9 der Satzung. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jeweils in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres durchzuführen.
(2)
Für die Einberufung der Vereinsausschuss- und Vorstandssitzungen sowie der Abteilungsversammlungen gilt § 9 Abs. 2 der Satzung sinngemäß.
(3)
Der Vorstand ist von der Einberufung zu Abteilungsversammlungen durch Übersendung der Tagesordnung zu informieren.
§ 3
Beschlussfähigkeit
(1)
Die Mitgliederversammlung und die Abteilungsversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, sofern die Satzung nichts anderes vorsieht.
(2)
Der Vorstand ist unabhängig davon, ob alle Vorstandspositionen besetzt sind, beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind.
(3)
Der Vereinsausschuss ist beschlussfähig, wenn unabhängig davon, ob alle Vereinsausschusspositionen besetzt sind, wenn mindestens die Hälfte der Vereinsausschussmitglieder anwesend ist.
§ 4
Versammlungsleitung
(1)
Die Versammlungen werden vom 1. Vorsitzenden (nachfolgend Versammlungsleiter genannt) eröffnet, geleitet und geschlossen.
(2)
Falls der Versammlungsleiter und seine satzungsmäßigen Vertreter verhindert sind, wählen die erschienenen Mitglieder aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Das gleiche gilt für Aussprachen und Beratungen, die den Versammlungsleiter betreffen.
(3)
Dem Versammlungsleiter stehen alle zur Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlichen Befugnisse zu. Ist die ordnungsmäßige Durchführung der Versammlung gefährdet, kann er insbesondere das Wort entziehen, Ausschlüsse von Einzelmitgliedern auf Zeit oder für die ganze Versammlungszeit, Unterbrechung oder Aufhebung der Versammlung anordnen.
Über Einsprüche, die unmittelbar ohne Begründung vorzubringen sind, entscheidet die Versammlung mit einfacher Mehrheit ohne Aussprache.
(4)
Nach Eröffnung prüft der Versammlungsleiter die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung, die Anwesenheitsliste und die Stimmberechtigung und gibt die Tagesordnung bekannt.
Über Einsprüche gegen die Tagesordnung oder Anträge auf Änderung entscheidet die Versammlung ohne Aussprache mit einfacher Mehrheit.
(5)
Die einzelnen Tagesordnungspunkte kommen in der festgelegten Reihenfolge zur Beratung und Abstimmung.
§ 5
Worterteilung und Rednerfolge
(1)
Zu jedem Tagesordnungspunkt ist eine Rednerliste aufzustellen. Die Eintragung erfolgt in der Reihenfolge der Wortmeldungen.
(2)
Das Wort zur Aussprache erteilt der Versammlungsleiter. Die Worterteilung erfolgt in der Reihenfolge der Rednerliste.
(3)
Teilnehmer einer Versammlung müssen den Versammlungsraum verlassen, wenn Tagesordnungspunkte behandelt werden, die sie in materieller Hinsicht persönlich betreffen.
(4)
Berichterstatter und Antragsteller erhalten zu Beginn und am Ende der Aussprache ihres Tagesordnungspunktes das Wort. Sie können sich auch außerhalb der Rednerliste zu Wort melden; ihrer Wortmeldung ist vom Versammlungsleiter nachzukommen.
(5)
Der Versammlungsleiter kann in jedem Fall außerhalb der Rednerliste das Wort ergreifen.
§ 6
Anträge
(1)
Jedes Mitglied kann Anträge zur Mitgliederversammlung stellen. Diese müssen 1 Woche vor dem Versammlungstermin vorliegen.
(2)
Für die Anträge der Abteilungsmitglieder gilt Absatz 1 entsprechend.
(3)
Alle Anträge müssen schriftlich eingereicht und ausreichend begründet werden. Anträge ohne Unterschrift dürfen nicht behandelt werden.
(4)
Anträge die sich aus der Beratung eines Antrages ergeben und diesen verbessern, kürzen oder erweitern, sind zuzulassen.
§ 7
Dringlichkeitsanträge
(1)
Anträge, die nicht auf der Tagesordnung aufgeführt sind, können alsDringlichkeitsanträge behandelt werden. Dringlichkeitsanträge kommen zur Behandlung, wenn dies mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen wurde.
Dringlichkeitsanträge, die auf eine Änderung der Satzung, des Vereinszweckes, eine Fusion oder auf eine Auflösung des Vereins hinzielen, sind unzulässig.
(2)
Wird die Dringlichkeit bejaht, erfolgt nach der Aussprache die Abstimmung über den Antrag selbst.
(3)
Anträge auf Aufhebung oder Abänderung bereits gefasster Beschlüsse werden wie Dringlichkeitsanträge behandelt
§ 8
Anträge zur Geschäftsordnung
(1)
Über Anträge zur Geschäftsordnung, auf Schluss der Debatte oder Begrenzung der Redezeit ist außerhalb der Rednerliste sofort abzustimmen, nachdem der Antragsteller und ein Gegenredner gesprochen haben.
(2)
Redner, die zur Sache gesprochen haben, dürfen keinen Antrag auf Schluss der Debatte oder Begrenzung der Redezeit stellen.
(3)
Vor der Abstimmung über den Schluss der Debatte oder Begrenzung der Redezeit sind die Namen der noch vorgesehenen Redner bekannt zu geben. Die Versammlung kann beschließen, ob diesen Rednern noch das Wort erteilt werden soll.
(4)
Wird dem Antrag stattgegeben, erteilt der Versammlungsleiter auf Verlangen nur noch dem Antragsteller oder Berichterstatter das Wort.
(5)
Anträge auf Schluss der Rednerliste sind unzulässig.
§ 9
Abstimmungen
(1)
Die Reihenfolge der zur Abstimmung kommenden Anträge ist vor der Abstimmung deutlich bekanntzugeben.
(2)
Jeder Antrag ist vor der Abstimmung nochmals durch den Versammlungsleiter zu verlesen.
(3)
Abstimmungen erfolgen in der Regel offen. Der Versammlungsleiter kann jedoch eine geheime Wahl anordnen. Eine geheime Wahl hat zu erfolgen, wenn dies von mindestens einem Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder verlangt wird.
(4)
Nach Eintritt in die Abstimmung darf das Wort zur Sache nicht mehr erteilt werden.
(5)
Bei Zweifeln über die Abstimmung kann sich der Versammlungsleiter jedoch zu Wort melden und Auskunft geben.
(6)
Bei allen Abstimmungen entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Stimmenthaltung und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.
§ 10
Wahlen
(1)
Wahlen dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn sie satzungsgemäß anstehen, auf der Tagesordnung vorgesehen und bei der Einberufung als Tagesordnungspunkt angegeben worden sind.
(2)
Um eine Kontinuität in der Vereinsleitung zu gewährleisten, sind die Mitglieder des Vorstandes wie folgt zu wählen:
In Jahren mit gerader Jahreszahl:
- der 1. Vorsitzende
- der Schriftführer.
In Jahren mit ungerader Jahreszahl:
- der 2. Vorsitzende
- der Kassier
Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsausschuss für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzu zu wählen. Die Wahl der Abteilungsleiter erfolgt gemäß § 13 Abs. 2 der Satzung in Verbindung mit den Bestimmungen der jeweiligen Abteilungsordnung.
Scheidet ein Mitglied der Abteilungsleitung vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist von der Abteilungsversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied der Abteilungsleitung hinzu zu wählen.
(3)
Die Wahlen zum 1. und 2. Vorsitzenden sind grundsätzlich schriftlich und geheim durchzuführen. Alle anderen Wahlen sind durch Akklamation durchzuführen, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.
(4)
Vor Wahlen ist ein Wahlausschuss mit mindestens drei Mitgliedern zu bestellen, der die Aufgabe hat, die abgegebenen Stimmen zu zählen und zu kontrollieren.
(5)
Der Wahlausschuss hat aus seiner Mitte einen Wahlleiter zu bestimmen, der während des Wahlvorganges die Rechte und Pflichten eines Versammlungsleiters hat.
(6)
Vor der Wahl sind die Kandidaten zu befragen, ob sie im Falle einer Wahl das Amt annehmen.
(7)
Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, werden die zu wählenden Personen in Einzelwahlgängen gewählt. Gewählt ist der Kandidat, der die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Kandidieren bei einem Wahlgang mehrere Personen für ein Amt und erreicht keiner der Kandidaten die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten. Die Stichwahl ist solange zu wiederholen, bis einer der beiden Kandidaten die erforderliche einfache Mehrheit der Stimmen erreicht hat.
(8)
Ein Abwesender kann gewählt werden, wenn dem Wahlleiter vor der Abstimmung eine schriftliche Erklärung vorliegt, aus der die Bereitschaft, die Wahl anzunehmen, hervorgeht.
(9)
Das Wahlergebnis ist durch den Wahlausschuss festzustellen, dem Versammlungsleiter bekannt zu geben und seine Gültigkeit ausdrücklich für das Protokoll schriftlich zu bestätigen.
§ 11
Versammlungsprotokolle
(1)
Über alle Versammlungen sind laut Satzung Protokolle zu führen, die innerhalb von zwei Wochen den Mitgliedern des Vorstandes bzw. des Vereinsausschusses in Abschrift zuzustellen sind.
(2)
Die Protokolle gelten als angenommen, wenn nicht innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch gegen die Fassung des Protokolls beim Vorstand erhoben wird.
(3)
Über die endgültige Billigung oder Aufhebung eines Beschlusses entscheidet der Vorstand auf seiner nächsten Sitzung.
§ 12
Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung wurde von der Mitgliederversammlung am 25.01.2018 beschlossen. Sie wird wirksam mit Inkrafttreten der am gleichen Tag beschlossenen neuen Satzung.