Diese Finanzordnung regelt in Ergänzung der Satzung das Haushalts- und Kassenwesen des Vereins

§ 1
Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit

(1)
Der Verein ist nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu führen. Die Aufwendungen müssen in einem wirtschaftlichen Verhältnis zu den erwarteten und erzielten Erträgen stehen.

(2)
Für den Gesamtverein und für jede Abteilung gilt generell das Kostendeckungsprinzip.

(3)
Im Rahmen des Solidaritätsprinzips müssen Gesamtverein und Abteilungen die Aufrechterhaltung des Sportbetriebs ermöglichen.

(4)
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder hieraus keine Zuwendungen.

(5)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2
Haushaltsplan

(1)
Für jedes Geschäftsjahr muss vom Vorstand und von den Abteilungen ein Haushaltsplan festgelegt werden.

(2)
Die Haushaltspläne der Abteilungen sind dem Vorstand von den Abteilungsleitern vorzulegen.

Der vom Vorstand aufgestellte Gesamthaushaltsplan ist dem Vereinsausschuss vorzulegen und von diesem mit einfacher Stimmenmehrheit zu beschließen. Die einzelnen Positionen des Haushaltsplans sind gegenseitig deckungsgleich.

Der genehmigte Haushaltsplan bildet die Grundlage für das Finanzwesen des Vereins.

§ 3
Jahresabschluss

Im Jahresabschluss sind die Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsjahres nachzuweisen und die Schulden sowie das Vermögen aufzuführen. Er hat außerdem eine Vermögensübersicht zu enthalten.

 

Nach der Prüfung durch die gewählten Kassenprüfer erstattet der Kassier dem Vorstand über das Ergebnis des Jahresabschlusses Bericht. Nach Genehmigung durch den Vorstand erfolgt die Veröffentlichung der Jahresrechnung in der Mitgliederversammlung.

Von den Abteilungskassieren sind die Buchungsunterlagen spätestens 1/4jährlich dem Kassier des Hauptvereins zur Buchung vorzulegen.

§ 4
Kassier

Der Kassier verwaltet das zentrale Finanzwesen.

Er ist berechtigt, laufend wiederkehrende, bzw. durch Vorstandsbeschluss genehmigte Zahlungen selbständig zu tätigen oder zu veranlassen.

Der Kassier überwacht die selbständige Kassenführung der Abteilungen.

Alle Mitgliedsbeiträge werden vom Hauptverein erhoben.

§ 5
Zahlungsverkehr

Der Zahlungsverkehr ist grundsätzlich bargeldlos über Bankkonten des Vereins abzuwickeln.

Über jede Ein- und Ausgabe muss ein Kassenbeleg vorhanden sein.

Belege müssen den Tag der Ausgabe, den Betrag und den Verwendungszweck enthalten.

Bei Gesamtabrechnungen ist auf dem Deckblatt die Zahl der Unterbelege zu vermerken.

§ 6
Eingehen von Rechtsverbindlichkeiten

Das Eingehen von Rechtsverbindlichkeiten im Rahmen des Haushaltsplanes ist im Einzelfall vorbehalten:

a)            dem 1. Vorsitzenden

               bis zu einer Summe von                                1.500,00 €

b)            dem 1. oder 2. Vorsitzenden

               gemeinsam mit dem Kassier

               bis zu einer Summe von                                2.500,00 €

c)            dem Vorstand

               bis zu einer Summe von                                5.000,00 €

d)            dem Vereinsausschuss

               bis zu einer Summe von                               10.000,00 €

e)            der Mitgliederversammlung

                bei einer Summe über                                  10.000,00 €

§ 7
Kostenerstattung

Den Mitgliedern und Mitarbeitern des Vereins sind Aufwendungen zu erstatten, wenn diese im Auftrag des Vereins getätigt werden.

Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und prüffähigen Aufstellungen nachgewiesen werden.

§ 8
Zuschüsse

(1)
Zuschüsse der Kommune und anderer öffentlicher wie privater Stellen fließen dem Gesamtverein zu, es sei denn, die den Zuschuss gewährende Stelle hat eine andere Zweckbestimmung getroffen.

(2)
Jugendzuschüsse sind für die Jugendarbeit zu verwenden.

§ 9
Sonstige Entscheidungen

Das Eingehen von Verbindlichkeiten, die nicht durch den Haushaltsplan gedeckt sind, ist nur mit Zustimmung des Vereinsausschusses zulässig.

§ 10
Inkrafttreten

Diese Finanzordnung wurde in der Mitgliederversammlung vom 25.01.2018 beschlossen. Sie wird wirksam mit Inkrafttreten der am gleichen Tag beschlossenen neuen Satzung.

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